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Zur Unterhaltspflicht von Großeltern

08.02.2022
von Sabine Schmelz
Familienrecht

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16.12.2021 verdient besondere
Aufmerksamkeit:

Wenn Eltern wegen zu geringem Einkommen keinen Unterhalt für das eigene Kind zahlen können,
sind bei entsprechender Leistungsfähigkeit die Großeltern in Anspruch zu nehmen.

Der Fall:

Der vorliegenden Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruch lag der Fall zugrunde, dass eine in der Woche 20 Stunden berufstätige Kindesmutter von dem in der Ausbildung befindlichen Kindesvater nur 30,00 € Unterhalt monatlich erhielt.

Der Mindestunterhalt für das fünfjährige Kind beläuft sich aktuell auf monatlich 286,50 €.

Das Amtsgericht hatte den Auskunftsanspruch gegen die Großeltern mit dem Argument zurück gewiesen, dass die Kindesmutter bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit, den Unterhalt aufbringen könne.

Die Entscheidung:

Dies beurteilte das Oberlandesgericht anders, da die Kindesmutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht in der Lage sei, für den Unterhalt aufzukommen. Es blieb daher offen , ob die Kindesmutter tatsächlich ihre berufliche Tätigkeit aufstocken müsse.

Es sei ihr stets der angemessene Selbstbehalt von 1.400,00 € für ihren Lebensunterhalt zu belassen, was bei einer Vollzeittätigkeit und auch nur anteiligen Zahlung von Kindesunterhalt, nicht möglich sei.

Selbst der Umstand, dass der Kindesvater zwischenzeitig ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erziele und Unterhalt zahle, änderte nichts an der Entscheidung des Oberlandesgerichtes.

Im Hinblick auf Unterhaltsrückstände für die Vergangenheit könne daher Auskunft von den Großeltern über ihr Einkommen und Vermögen verlangt werden.

Im Anschluss an die Auskunftserteilung sei dann zu entscheiden, inwieweit die Großeltern zur Unterhaltszahlung in Anspruch genommen werden können.

Fazit:

Nach dieser Entscheidung des OLG Oldenburg vom 16.12.2021, 13 UF 85/21 müssen nicht nur die Eltern ihren Kindern fortwährend bis zum Abschluss einer Ausbildung Unterhalt zahlen, sondern mitunter auch die Großeltern.

Dies greift insbesondere dann, wenn die Eltern wegen zu geringem Einkommen nicht in der Lage sind, den Unterhalt zu zahlen oder sich der Anspruch rechtlich nicht durchsetzen lässt. Dann kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB zur Anwendung.

Wenn sich aus der Unterhaltsauskunft der Großeltern ergibt, dass sie gut situiert sind und leisten können, besteht bei den Kindeseltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht.

Vorliegend war entscheidend, dass die Kindesmutter selbst bei einer Vollzeittätigkeit, nicht über den angemessenen Selbstbehalt von 1.400,00 € für den Lebensunterhalt verfügt hätte.

Daher wurde dem Auskunftsanspruch wegen vorhandener erheblicher Unterhaltsrückstände statt gegeben.

Die Großeltern sind nur dann unterhaltsverpflichtet, wenn Ihr Einkommen mit dem höheren Selbstbehalt von 2.000,00 € zuzüglich der Hälfte des darüber liegenden Einkommens , gewahrt wird.

Dies hat aktuell der BGH 27.10.2021,XII ZB 123/21 entschieden und hatte hier schon Einfluss auf die Rechtsprechung des OLG Oldenburg.


Sabine Schmelz

Fachanwältin für Familienrecht

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